(1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(2) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:
1. Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu § 43, Teil 2;
2. durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
4. der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.
(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln.
(5a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4 und 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.
(7) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 5 bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten in gleicher Weise für Kreditinstitute-Verbünde.
JKAB-V · Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
§ 4
…Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.…
§ 1
…Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.…
§ 2
…aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.…
AP-VO · Anlage zum Prüfungsbericht
§ 1
…zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung…
Anl. 1 (Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
… 1 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht. Unterschrift: (Datum) (Bankprüfer) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters: Prüfungsdauer (in Personentagen…
SK-MV · Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung
§ 4 Meldetechnische Bestimmungen
…den jeweiligen Meldestichtag. (4) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den §§ 2…
E-Geldgesetz 2010
§ 22 Zuständige Behörden
…Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § …
FMA-KVO 2016 · FMA-Kostenverordnung 2016
§ 6 Datenmeldungen
…sind: 1. für den Rechnungskreis 1: a) § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG, b) § 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018, c) § 22 Abs. …
CRR-BV 2021 · CRR-Begleitverordnung 2021
§ 2 Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2026 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen
…der geprüfte Jahresabschluss 2024 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß § 22 GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt; 4. die Meldung gemäß Art. 430 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013…