Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:
1. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;
2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;
3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.
§ 2 Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
Verwaltungsgesellschaften gemäß § 1 Z 1 und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 1 Z 2 haben den Ausweis gemäß der Anlage 1 zu erstatten.
§ 3 Betriebliche Vorsorgekassen
Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 1 Z 3 haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten.
§ 4 Meldetechnische Bestimmungen
(1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber vier Wochen nach dem Meldestichtag, zu übermitteln. Der Inhalt der Meldung umfasst den Betrachtungszeitraum vom 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres bis inklusive den jeweiligen Meldestichtag.
(4) Der Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 ist auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln. Im Ausweis gemäß den §§ 2 und 3 auf Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses sind die in Anlage 1 Abschnitt B Unterabschnitt B und Anlage 2 Abschnitt B Unterabschnitt C vorgesehenen Meldepositionen zu Erwartungswerten für das Jahresende nicht aufzunehmen.
§ 5 Verweise
Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
1. Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2021 anzuwenden;
2. soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;
3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;
4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020 anzuwenden.
§ 6 In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden. Die Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung – SK-EMV, BGBl. II Nr. 79/2015, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden.
Anlage 1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von Sonderkreditinstituten der FMA vorzulegenden Meldungen (Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung – SK-MV)
Ausweis von Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
gemäß § 2 SK-MV
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1 gem. § 2 SK-MVPDFAnlage 2
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von Sonderkreditinstituten der FMA vorzulegenden Meldungen (Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung – SK-MV)
Ausweis von Betrieblichen Vorsorgekassen
gemäß § 3 SK-MV
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2 gem. § 3 SK-MVPDF