Die Unterlassung der Mitteilung iSd § 154 Abs. 3 BVergG 2018 begründet nicht ex lege die Nichtigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, weshalb ein allfälliger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht die Annahme eines wirksamen (einer Zuschlagserteilung gleichzuhaltenden) Rahmenvereinbarungsabschlusses, der jeweils die Voraussetzung für Feststellungsanträge gemäß § 334 Abs. 3 Z 1 bis 5 BVergG 2018 bildet, nicht hindert.
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