W134 2317019-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Anträge der XXXX , vertreten durch Prof. Haslinger Partner Rechtsanwälte, Zollamtstraße 7, 4020 Linz, vom 04.08.2025 betreffend das Vergabeverfahren „Akten- und Datenvernichtung“ (GZ 2705.05001)“ der Auftraggeberinnen Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, alle vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, folgenden Beschluss:
A)
Der Antrag „das BVwG möge dem Auftraggeber mittels einstweiliger Verfügung die Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung bzw. der Entscheidung mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; in eventu die Erteilung des Zuschlages bzw. den Abschluss der Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren “Akten- und Datenvernichtung“, BBG-GZ. 2705.05001 für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, also bis zur Entscheidung über den unter I. gestellten Nachprüfungsantrag, untersagen“ wird gemäß § 350 BVergG 2018 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Vorbringen der Parteien:
Mit Schreiben vom 04.08.2025 begehrte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberinnen.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Ausgeschrieben sei der Abschluss einer Rahmenvereinbarung in 9 Losen mit je einem Unternehmer über Dienstleistungen nach den Regeln des BVergG 2018 im Oberschwellenbereich.
Die Antragstellerin habe für alle Lose ein Angebot abgegeben. Mit Schreiben vom 25.07.2025 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass ihr Angebot ausgeschieden worden sei. Das Ausscheiden sei rechtswidrig erfolgt.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeberinnen vom 11.08.2025 gaben diese an, dass die Entscheidung mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, noch nicht ergangen sei. Die Auftraggeberinnen führten zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, dass die Antragstellerin als „nicht berücksichtigte bzw. verbliebene Bieterin" iSd. § 151 Abs 7 iVm § 154 Abs 3 BVergG 2018 anzusehen sei, weshalb ihr die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, seitens der Auftraggeberinnen noch bekannt zu geben sei. Sollten die Auftraggeberinnen in der Folge tatsächlich eine Auswahlentscheidung bekannt geben bevor das Angebot der Antragstellerin rechtskräftig ausgeschieden wäre, stünde der Antragstellerin die Möglichkeit offen, neuerlich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Es bestehe daher keine unmittelbar drohende Schädigung iSd § 350 Abs 1 BVergG 2018. Es werde die Zurück- in eventu Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß den Ausschreibungsunterlagen beiliegender Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (BBG), haben einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich der im Wege eines offenen Verfahrens gemäß BVergG 2018 zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen je Los, der nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Vergabe im gegenständlichen Verfahren erfolgt mit Losteilung in 9 Losen. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 17.04.2025 und in der EU am 15.04.2025 erfolgt. Die Antragstellerin hat für alle 9 Lose ein Angebot abgegeben. Das Angebot der Antragstellerin betreffend alle Lose ist am 25.07.2025 ausgeschieden worden. Das Vergabeverfahren befindet sich im Stadium der Angebotsprüfung nach Bekanntgabe der Ausscheidensentscheidung. Die Entscheidung der Auftraggeberinnen, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll ist noch nicht ergangen. (Schreiben der Auftraggeberinnen vom 11.08.2025).
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht und sich auch mit dem vorgelegten Verfahrensakt deckt.
2. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Die Antragstellerin hat zur Begründung der einstweiligen Verfügung vorgebracht, dass „aufgrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten bei Fortsetzung des Verfahrens und Zuschlagserteilung zu Gunsten eines anderen Angebotes der Verlust des gegenständlichen Auftrages bzw. – da auch ein Widerruf möglich wäre - zumindest die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen“ drohen würde.
Die Antragstellerin übersieht, dass ihr im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens (das Angebot der Antragstellerin wurde ausgeschieden, die Entscheidung iSd § 151 Abs 7 iVm § 154 Abs 2 und 3 BVergG 2018 mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (kurz „Auswahlentscheidung“) ist noch nicht ergangen) ein Schaden durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht unmittelbar iSd § 350 Abs 1 BVergG 2018 droht. Dies deshalb, weil die Auftraggeberinnen im konkreten Fall gemäß § 151 Abs 7 iVm § 154 BVergG 2018 einen wirksamen Abschluss der Rahmenvereinbarung nur nach vorheriger Bekanntgabe einer Auswahlentscheidung und Abwarten der entsprechenden Stillhaltefrist gem. § 151 Abs 8 iVm § 154 Abs 4 BVergG 2018 erteilen können. Die Antragstellerin ist nämlich wegen der rechtzeitigen Anfechtung der Ausscheidensentscheidung als ein "nicht berücksichtigter Bieter" iSd § 151 Abs 7 iVm § 154 Abs 3 BVergG 2018 anzusehen, weshalb ihr eine Auswahlentscheidung bekannt zu geben ist (vgl EB 1171 der Beilagen XXII. GP 85). Sollten die Auftraggeberinnen in der Folge tatsächlich eine Auswahlentscheidung bekannt geben, steht der Antragstellerin jedenfalls die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Deshalb ist im konkreten Fall derzeit eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausscheidungsentscheidung entstandene oder sonstige unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin, die iSd § 350 Abs 1 BVergG 2018 zu beseitigen oder zu verhindern wäre, nicht ersichtlich. (siehe auch G. Gruber / Th. Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 § 350, Rz 33 mwN)
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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