BundesrechtBundesgesetzeBetriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz1. Teil Mitarbeitervorsorge4. Abschnitt Leistungsrecht§ 17

§ 17 Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

In Kraft bis 31. Dezember 2027
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