Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die
a) auf Grund
aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder
bb) § 1 Abs. 2 BPG oder
cc) § 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder
dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,
in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder
b) als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder
c) als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;
d) auf Grund des BBG oder gleichartiger landesgesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem PKVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften haben;
e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wird;
2. Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:
a) Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder
b) Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;
2a. Potentielle Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einer Pensionskassenzusage berechtigt sind;
3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers
a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,
b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;
Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;
4. Einrichtung: die ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist;
4a. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
5. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist und ihre Hauptverwaltung hat;
6. Tätigkeitsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind;
7. Ort der Hauptverwaltung: der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen getroffen werden;
8. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
9. ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
10. datenextrahierbares Format: ein Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859;
12. ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
§ 94 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 94 Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten
…denn, dass der Versicherte sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und 7. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 5 Z 8 PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden. (3) Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag…
§ 98 Betriebliche Kollektivversicherung: Informationspflichten bei Übertragungen zwischen betrieblicher Kollektivversicherung und Pensionskasse
…§ 98. (1) Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten ( § 5 Z 1 PKG ) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder…
§ 95 Betriebliche Kollektivversicherung: Kündigung
…3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine betriebliche Kollektivversicherung eines anderen zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam…
§ 18 W-MVG · W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 18 Verfügungsmöglichkeiten des oder der ehemaligen Bediensteten über die Abfertigung
…Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, bei der der oder die ehemalige Bedienstete bereits Berechtigter oder Berechtigte im Sinne des § 5 PKG ist, als…
§ 58 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 58 Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über den Kapitalbetrag
…1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder b) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes – PKG , BGBl. Nr. 281/1990, ist, verlangen. (2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung der Selbständigenvorsorge nicht binnen sechs Monaten nach den sich…
§ 17 Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
…Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder b) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ( PKG ), BGBl. Nr. 281/1990, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15…
§ 6c BPG · BPG · Betriebspensionsgesetz
§ 6c Unverfallbarkeit
…die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Abs. 1 von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, verlangen.…
§ 50 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 50
…der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG , in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung…
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