BFA-VG
Gliederung
1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL
3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12a Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.
§ 12a BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 12a Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
…§ 12a. Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen…
§ 29 Übermittlung personenbezogener Daten
…und dem Bundesverwaltungsgericht, 5. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich, 5a. der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B VG), 6. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der…
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