§ 50c Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit — BDG 1979
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50g herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 20d VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 20d Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension
…die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Z 1 APG erfüllt und 2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. § 50c BDG 1979 ist anzuwenden. (2) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit endet mit dem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch die…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 47 Überstundenvergütung
…einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 50c Abs. 3 BDG 1979 sowie des § 23 Abs. 10 MSchG und des § 10 Abs. 12 VKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag…
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