(1) Dem Beamten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
(4) Der Ersatz hat zu umfassen:
1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Beamten sowie
2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 78c Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
(1) Dem Beamten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und 2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, Ersatz nach A…
§ 66 Änderung des Urlaubsausmaßes
…dem VKG vorliegt oder 3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt. (2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65…
§ 48 Dienstplan
…oder 50f, 2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder 3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend. (4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf…
§ 39a
…Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach § 78c Abs. 4 zu leisten. (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)…
BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29h VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 17. auf deren Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß § 78 Abs. …
BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
… VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 17. auf deren Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß § 78 Abs…
BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29h VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 17. auf deren Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß § 78 Abs. …
BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29h VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 17. auf deren Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß § 78 Abs. …
BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29h VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 17. auf deren Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß § 78 Abs. …
BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29h VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 17. auf deren Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß § 78 Abs. …
BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…29h VBG 1948 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind, 17. auf deren Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j VBG 1948 zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt sind und gemäß § 78 Abs. …