BDG 1979
Gliederung
(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
§ 4 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 4 Ernennungserfordernisse
…§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter…
§ 105 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
… 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis…
Art. 7 Artikel VII
…Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164 , BGBl. Nr. 333/1979) (1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde…
§ 10 Provisorisches Dienstverhältnis
…den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird. (4) Kündigungsgründe sind insbesondere: 1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, 2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, 3. unbefriedigender Arbeitserfolg, 4. pflichtwidriges Verhalten…
§ 3 BB-PG · BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 3 Anwartschaft
…Anwartschaft erlischt durch a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten…
§ 2 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 2 Anwartschaft
…es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. (2) Die Anwartschaft erlischt durch a) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979, b) Verzicht, c) Austritt, d) Kündigung, e) Entlassung.…
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