(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
e) Entlassung.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 41a Übergangsbestimmungen zu § 41 Abs. 1
…Bundesgesetz hatten: 1. § 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, 2. § 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 73 Anwendungsbereich
…Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft. (2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich…
§ 17 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist. (2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich…
§ 59 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
…den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: 1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG, 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG, 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG, 4. Journaldienstzulagen nach §…