(1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
e) Entlassung.
Rückverweise
BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 54 Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
…Abweichend von § 3 Abs. 2 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen…
§ 16 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2…
§ 55 Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
…die Begriffe 1. Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt; 2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56; 3. Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat; 4. Erwerbseinkommen: a) das Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit…