(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
4. ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…§ 40 (1) Die Monatsbezüge werden gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung ( § 112 BDG 1979 ); 2. bei teilbeschäftigten Beamten ( §§ 50a und 50b BDG 1979 , §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8…
§ 46 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…§ 46 (1) Für Zeiträume, in denen a. der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder b. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder…
Grundausbildungsverordnung-BMJ
§ 10 Prüfungsordnung
…1) Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung (§ 28 BDG 1979) nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die Orientierungsphase, die theoretische Ausbildung, die praktische Verwendung und das Abschlussgespräch (Abs. 6) erfolgreich abgeschlossen wurden…
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
§ 13 Dienstprüfungen
…Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen. (5) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können auch Teilprüfungen (§ 28 Abs. 2 BDG 1979) abgehalten werden.…
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