(1) Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung (§ 28 BDG 1979) nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die Orientierungsphase, die theoretische Ausbildung, die praktische Verwendung und das Abschlussgespräch (Abs. 6) erfolgreich abgeschlossen wurden.
(2) Die Beurteilung in den ressortinternen Modulen mit Ausnahme des ressortspezifischen Einführungsmoduls (§ 13) hat durch Teilprüfungen zu erfolgen. Diese sind als mündliche oder schriftliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.
(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der oder dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 12) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter stattzufinden.
(6) Nach der Absolvierung der gesamten theoretischen Ausbildung und der praktischen Verwendung hat sich die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vom Erreichen des Ausbildungserfolgs zu vergewissern (Abschlussgespräch). Dabei sind für das Abschlussgespräch ressort- und arbeitsplatzspezifische Themen auszuwählen. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 betreffend Prüfungsprotokoll, Prüfungsbeurteilungen und -wiederholungen sind sinngemäß auch auf das Abschlussgespräch anzuwenden.
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