W122 2314239-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch PRUTSCH-LANG&DAMITNER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 04.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verkündung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Zeit als Kraftfahrer bei Ausführungen dem Grunde nach als Schwerarbeit festgestellt. Diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, zur Ermittlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 06.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung von Schwerarbeitszeiten.
Daraufhin wurden mit dem gegenständlichen Bescheid vom 04.04.2025 dem Beschwerdeführer zwei Schwerarbeitsmonate für die Tätigkeiten im Wachzimmer, im Abteilungsbereich, bei Eskorten und Nachtdiensten angerechnet. Für die Anrechnung wurde im Wesentlichen ein Auszug aus dem elektronischen Zeitverwaltungssystem und „sehr großzügige Auslegung” als Begründung genannt. Für die Ablehnung der Anrechnung der Zeit als Kraftfahrer führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich beim Beschwerdeführer „Dienstverrichtungen (Insassen anleiten, ausbilden, bewachen etc.), die den Tätigkeiten in Abteilungen, Betrieben oder beim Aus- und Vorführen ähneln und die die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit ausmachen” nicht feststellen haben lassen. Zu Ausführungen im Stadtgebiet führte die belangte Behörde an, dass diese „leider weder im DPSA [Dienstplanungs- und Stundenabrechnungsprogramm] herausgefiltert werden [könnten], noch … andere diesbezügliche Aufzeichnungen vorhanden [seien]”. Im DPSA könnten nur Eskortetätigkeiten belegt werden, die nicht im Stadtgebiet der Justizanstalt stattgefunden hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer als Kraftfahrer „nicht dezidiert Teil der jeweiligen Eskorte”.
Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 29.04.2025 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Feststellung von 216 Schwerarbeitsmonaten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass seine Tätigkeit (Vorführung von Insassen innerhalb und außerhalb der Justizanstalten) mit der tatsächlichen Dienstverrichtung in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, hinsichtlich der erhöhten Gefährdung gleichzuhalten sei.
Nach Vorlage der Akten am 12.06.2025, Fristsetzungsantrag, antragsgemäßer Vertagung und Durchführung der Verhandlung samt Zeugenbefragungen durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der oben wiedergegebene Spruch fristgerecht am 04.09.2026 verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Justizanstalten zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde in den Exekutivdienst ernannt und im Justizwachdienst verwendet.
Der Beschwerdeführer wird im Juni 2025 das 60. Lebensjahr vollenden. Er stand im gesamten Betrachtungszeitraum, also zwischen XXXX 2005 und XXXX 2023 im Justizwachdienst und wurde als Kraftfahrer überwiegend bei Ausführungen von Insassen eingesetzt. Er war dabei Teil der Eskorte, war bei Ausführungen außerhalb der Anstalt bewaffnet und übte durch Anweisungen im Zusammenhang mit dem gebotenen Verhalten während der Fahrten direkt an den Insassen Befehls- und Zwangsgewalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Insoweit die belangte Behörde im Bescheid anführte, dass Ausführungen im Stadtgebiet „leider nicht im die DPSA herausgefiltert werden könnten”, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Kraftfahrer nahezu ausschließlich mit Ausführungen und Eskorten - innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes - beschäftigt war.
Zur Problematik wonach der Beschwerdeführer „nicht dezidiert Teil der jeweiligen Eskorte” sei, konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Befragung des Anstaltsleiters festgestellt werden, dass es sich hierbei lediglich um eine abrechnungssystembedingte Feststellung handelte, die der Anstaltsleiter durch fehlende direkte Wahrnehmungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers relativierte.
Wie sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herausstellte, ist der BF täglich mit Ausführungen betraut. Dies gaben sowohl der – zwar in einem Verwandtschaftsverhältnis aber unter Wahrheitspflicht stehende ehemalige Vorgesetzte des BFs als auch dessen Stellvertreter und Kraftfahrerkollege des BFs zu Protokoll.
Der Leiter der Justizanstalt, dessen Stellungnahme grundlegend für den gegenständlichen Bescheid war, gab an, dass die Ausführungen innerhalb von Graz nicht separat erfasst wurden, was zu einer Unmöglichkeit eines entsprechenden Nachweises führte. Auch im Bescheid blieben die Ausführungen innerhalb des Stadtgebiets daher außer Betracht.
Es ist der Argumentation nicht zu folgen, wonach nur Ausführungen in andere Bundesländer als Ausführung zu betrachten sind. Sowohl hinsichtlich der innerorganisatorischen Planung als auch hinsichtlich der Durchführung einer Ausführung (Eskorte) ist der Fahrer Teil dieser aus in der Regel 2 – 3 Justizwachebediensteten bestehenden Einheit. Eine der Grundsatzregelung von Rz 221 des Vollzugshandbuches widersprechende Anordnung des Anstaltsleiters, die den Kraftfahrer nicht als Teil der Eskorte eingestuft hätte besteht nicht. Vielmehr bestätigte der einteilende Justizwachkommandant und dessen Stellvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Kraftfahrer als Teil der Eskorte betrachtet wird.
Die regelmäßig durchzuführende, ansonsten innerhalb der Justizanstalt nicht übliche Bewaffnung bei Ausführungen auch des Fahrers, die aufgrund der besonderen Sicherheitsgefährdung erforderlich ist, bestätigt die funktionale Zugehörigkeit des Fahrers zur Eskorte. Dabei hat der Bedienstete eine besonders „exponierte Stellung“ (Eskortenordnung für Justizanstalten, 01.01.1994) – unabhängig davon, ob die Ausführungen im Stadtgebiet oder mit Plexiglas- und Gittertrennung durchgeführt werden.
Die vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen gaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers an, dass er auch als Kraftfahrer aus Sicherheitsgründen, die durch die unmittelbare Befassung mit den Insassen bedingt sind, bei Ausführungen innerhalb und außerhalb des Stadtgebiets eine höhere Bewaffnung (Schusswaffe) zu tragen hat als innerhalb des intramuralen Anstaltsbereichs.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gem. § 15b BDG 1979 können Beamte, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine Feststellung der Schwerarbeitsmonate beantragen.
Gem. VO BGBl. II 105/2006 gelten Tätigkeiten von Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeittatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind, …, sowie bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, als Schwerarbeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
„Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ (Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0063, 26.06.2014, RS29).
Die belangte Behörde hat betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen und des hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ermittelt, da sie die falschen Annahmen vertrat, Ausführungen innerhalb des Stadtgebiets seien keine Ausführungen im Sinne der genannten Verordnung und der Beschwerdeführer sei als Kraftfahrer nicht Teil einer Eskorte.
Wenn die belangte Behörde im Bescheid anführte, dass Ausführungen im Stadtgebiet „leider nicht im DPSA herausgefiltert werden könnten”, ist zu verstehen, dass sie selbst annahm, Ausführungen im Stadtgebiet würden auch als Schwerarbeit zählen, könnten aber nicht gesondert ausgewiesen und daher nicht festgestellt werden. Negativfeststellungen sind jedoch nicht geeignet, die Ablehnung eines gesetzlich geregelten verwaltungsrechtlichen Anspruchs wie hier die Feststellung von Schwerarbeitszeiten zu begründen. Mit dieser Argumentation versuchte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer eine Beweislast zu überbürden.
Vielmehr konnte - wie oben beweiswürdigend angeführt - festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Kraftfahrer aufgrund eines hohen Anteils nicht separat ausgewiesener Ausführungen innerhalb des Stadtgebiets überwiegend Schwerarbeit verrichtete.
Eine Anrechnung der Zeiten als Kraftfahrer wird daher durchzuführen sein – unabhängig von der Frage, ob die Ausführungen innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets durchgeführt wurden.
Die Ermittlung der Zeiten, in denen der BF mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit nicht als Kraftfahrer eingeteilt war ist dem Bundesverwaltungsgericht bei weitem nicht so effizient wie der belangten Behörde möglich, weshalb der diesbezügliche Teil von der Behörde in weiterer Folge zu ermitteln sein wird. Die belangte Behörde ist dabei näher am Beweis.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, weil es sich primär um die Würdigung der Tätigkeiten und somit um eine Sachverhaltsfrage handelt. Die zitierte Verordnung ist hinsichtlich der Ausführungen von Insassen klar. Zwar wird die oa VO bekanntermaßen eng ausgelegt, „Ausführungen“ auf Tätigkeiten außerhalb des Stadtgebiets zu beschränken, wäre jedoch eine Reduktion entgegen des Wortsinnes.
Auch die Rechtsfrage in Bezug auf grundlegende Ermittlungsmängel ist durch die oben zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Dabei ist die Judikatur zum Unterlassen wesentlicher Ermittlungsschritte wegen unrichtiger rechtlicher Annahmen von Bedeutung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise