(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
§ 119h LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 119h Datenverarbeitung
…solches Rechtsverhältnis anstreben, 2. an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund als Bundeslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 oder als Bundesvertragslehrpersonen gemäß § 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG , BGBl. Nr. 86/1948, verwendet werden, verwendet worden sind…
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
§ 11 Überleitung von Beamten/Beamtinnen
…1) Beamte/Beamtinnen (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 für die…
§ 22 WaStG · WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 22 Beamte
…4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten Beamte § 22. (1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes…
Rückverweise