W122 2297665-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch PRUTSCH-LANG&DAMITNER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 23.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes und somit nicht der „Justizwache“ angehöre.
Mit Beschwerde vom 09.07.2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass 189 Schwerarbeitsmonate festgestellt werden mögen, einen berufskundlichen Sachverständigen beizuziehen, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit überwiegend in Werkstätten direkt mit Insassen Kontakt habe.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2025 erörterte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Tätigkeiten und die belangte Behörde ihre Rechtsmeinung. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde verkündet, Schwerarbeitsmonate festgestellt und antragsgemäß vollausgefertigt (OZ6). Nach Revision wurde diese Entscheidung mit der Begründung, „Bedienstete der Justizwache“ sind Beamte des Exekutivdienstes aufgehoben (Verwaltungsgerichtshof, 11.05.2026, Ra 2025/12/0085).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit XXXX der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in der Besoldungsgruppe des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A4) ernannt und wurde sowie wird im handwerklichen Dienst verwendet.
Der gegenständliche Antrag langte im Februar 2023 bei der belangten Behörde ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seinen 50. Lebensjahr vollendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Hinsichtlich der direkten Zusammenarbeit mit Insassen der Justizanstalt trat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die belangte Behörde argumentierte im Wesentlichen rechtlich, wonach der Beschwerdeführer in der falschen Besoldungsgruppe sei, um in den Anwendungsbereich von § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten BGBl. II 105/2006 (Fassung BGBl II Nr. 31/2022) zu fallen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.
Gem. Abs. 3 können Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate … beantragen.
Gemäß § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 verrichten „Bedienstete der Justizwache“, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit in Werkstätten, in denen Insassen beschäftigt werden, eingesetzt sind, Schwerarbeit.
Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Frage ist die Interpretation der Wortfolge „Bedienstete der Justizwache“. Insoweit die belangte Behörde unter Verweis auf den Wachkörperbegriff der Justizwache damit argumentiert, dass ausschließlich Exekutivbedienstete in den Anwendungsbereich von § 1 Z 4 lit. b der genannten Verordnung fallen, ist sie im Recht:
„Der Mitbeteiligte [hier: Beschwerdeführer], bei dem es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht um einen Beamten des Exekutivdienstes oder einen Wachebeamten handelt, erfüllt somit schon aus diesem Grund nicht die Voraussetzungen des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten.“ (Verwaltungsgerichtshof, aaO, Rz 21).
Damit war die Beschwerde abzuweisen. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung konnte aufgrund klarer Sach- und geklärter Rechtslage entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Rechtsfrage des einschränkend zu betrachtenden Anwendungsbereiches der genannten Verordnung wurde durch den Verwaltungsgerichtshof gelöst (11.05.2026, Ra 2025/12/0085).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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