§ 56 Vollziehung
§ 56 Vollziehung — BBG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung;
4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98/2024)
6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.