BundesrechtBundesgesetzeBundesbehindertengesetz§ 56

§ 56Vollziehung

In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;

3. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung;

4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98/2024)

6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.

8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.

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