Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
§ 51 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 51
…ABSCHNITT IX ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN Gebührenfreiheit § 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die…
§ 56 Vollziehung
…1 Z 2 die Bundesregierung; 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung; 4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98…
Art. 6 Artikel VI
…der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst; 3. hinsichtlich Art. I §§ 29 und 51 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich Art. I § 35, § 36 Abs. 1 und 5…
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