(1) Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Bei der Aufstellung des Gesamtplanes sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.
(2) Sind für die Durchführung der Rehabilitation zwei oder mehrere Rehabilitationsträger zuständig, so hat eine Teamberatung stattzufinden, zu der jeder beteiligte Rehabilitationsträger einen Vertreter zu entsenden hat. Die Einberufung des Teams ist durch jenen Rehabilitationsträger zu veranlassen, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist. Das Team hat die erforderlichen Maßnahmen zu beraten und gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Beratung sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.
(3) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen allen anderen im Einzelfall beteiligten Rehabilitationsträgern mitgeteilt werden. Insbesondere sind ärztliche Befunde und Sachverständigengutachten, die im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens erstellt oder veranlaßt worden sind, allen beteiligten Rehabilitationsträgern zur Verfügung zu stellen.
§ 5 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 5 Durchführung der Rehabilitation
…§ 5. (1) Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung…
§ 56 Vollziehung
…13 Abs. 3 die Bundesregierung; 4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 98/2024) 6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation…
§ 13c Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin
…Pflege und Konsumentenschutz hat vor Bestellung und vor Weiterbestellung eines Behindertenanwalts oder einer Behindertenanwältin die Funktion unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 5 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 sowie § 6 des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen…
§ 30 Auskunftspflicht
…jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher personenbezogener Daten ist nur in Durchführung des § 5 Abs. 3 zulässig.…
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