B134/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der die Gesamtschuldnerschaft zusammen zu veranlagender Ehegatten begründende Teil des {Bundesabgabenordnung § 6, § 6 Abs. 2 BAO} ist mit dem Erk. Slg. 5318/1966 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Aufhebung trat mit dem Ablauf des 31. Dezember 1966 in Kraft (vgl. die Kundmachung BGBl. 41/1966) . Von diesem Zeitpunkt an besteht für die Vermögensteuer keine Solidarhaftung zusammen zu veranlagender Ehegatten mehr. Eine Ersatzregelung erfolgte erst durch den jetzt geltenden {Vermögensteuergesetz 1954 § 11, § 11 Abs. 5 Vermögensteuergesetz}. Diese ist jedoch nach Art. III § 7 des Bundesgesetzes, BGBl. 302/1968, erst auf Veranlagungszeiträume seit dem 1. Jänner 1969 anzuwenden. Die Behauptung der bel. Beh., daß für die Jahre 1967 und 1968 in den Vermögensteuerbescheiden die Solidarhaftung der Bfin. und ihres Ehegatten rechtskräftig ausgesprochen sei, trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, daß die Vermögensteuerbescheide an beide Ehegatten adressiert sind; beide Vermögensteuerbescheide setzen aber lediglich die Vermögensteuer fest, wie sie sich aus der bei zusammen zu veranlagenden Personen erfolgenden Zusammenrechnung der Einkünfte ergibt. Über die Frage der Gesamtschuldnerschaft wird in diesen Bescheiden nicht abgesprochen (vgl. Slg. 6650/1972) . Auch der Adressierung an beide Ehegatten kann im Hinblick darauf, daß für die in Rede stehenden Jahre keine Solidarhaftung mehr bestand, keinesfalls die Bedeutung der Geltendmachung einer Gesamtschuldnerschaft beigelegt werden. Es ist daher denkunmöglich, für die Kalenderjahre 1967 und 1968 eine Gesamtschuldnerschaft der Bfin. und ihres Ehegatten für die Vermögensteuer anzunehmen. Die bel. Beh. hätte daher dem Begehren der Bfin. auf Auseinanderrechnung bzw. anteilsmäßige Beschränkung der im Abrechnungsbescheid für die Kalenderjahre 1967 und 1968 ausgewiesenen Vermögenssteuer entsprechen müssen.