B48/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Denkmögliche Anwendung des {Bundesabgabenordnung § 6, § 6 Abs. 2 BAO} (Fassung bis 31. Dezember 1966) .
Ein nicht mehr bestehendes Gesetz ist auf Sachverhalte, die vor dem Außerkrafttreten liegen, weiterhin anzuwenden.
Aufgehobene Gesetze sind einer Prüfung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} nicht zugänglich.