JudikaturVfGH

B48/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1968

Denkmögliche Anwendung des {Bundesabgabenordnung § 6, § 6 Abs. 2 BAO} (Fassung bis 31. Dezember 1966) .

Ein nicht mehr bestehendes Gesetz ist auf Sachverhalte, die vor dem Außerkrafttreten liegen, weiterhin anzuwenden.

Aufgehobene Gesetze sind einer Prüfung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} nicht zugänglich.

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