NoVAG 1991
Abgabenschuldner ist
1.in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 lit. b und c setzt,
1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
2.im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO),
3.im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
§ 4 NoVAG 1991 · NoVAG 1991 · Normverbrauchsabgabegesetz
§ 4 Abgabenschuldner
…§ 4. Abgabenschuldner ist 1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung ( §…
Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
§ 6
…Z 4 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen: 1. bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991 , wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß § 4 Z 1 erfolgt ist, 2. nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß §…
Rückverweise