Im § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, BGBl. Nr. 194, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO) werden die Worte: "... zusammen zu veranlagen oder ..." als verfassungswidrig aufgehoben. Die Haushaltsbesteuerung (Zusammenveranlagung und Zusammenrechnung der Einkünfte) beruht auf der Annahme einer im Durchschnitt erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in einer Ehegemeinschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammengeschlossenen Teilhaber. Weiter als zu einer höheren Einkommensteuerleistung reicht der zur Haushaltsbesteuerung führende Grundgedanke jedoch nicht. Die Haushaltsbesteuerung setzt nur einen gemeinsamen Haushalt voraus, somit keine darüberhinausgehende Gemeinsamkeit des Vermögens und der Einkünfte.
Es ist nicht richtig, daß während des Bestandes der ehelichen Gemeinschaft Vermögen und Erträge stets Güter der Gemeinschaft sind.
Auch für eheähnliche Haushaltsgemeinschaften gilt nach § 26 Abs. 2 EStG 1953 die Haushaltsbesteuerung. Von diesen Gemeinschaften kann ebenfalls nicht gesagt werden, daß sie in der Regel eine der allgemeinen Gütergemeinschaft nahekommende Gemeinschaft sind. Im übrigen ist auch hier zu wiederholen, daß das Gesetz eine solche Gemeinschaft nicht verlangt, daß lediglich eine dauernde Haushaltsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltsbesteuerung ist.
Ein innerer Zusammenhang zwischen Haushaltsbesteuerung und Gesamthaftung besteht nicht. Es ist unsachlich, jemanden zu verhalten, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, also auch für Umstände, die außerhalb seiner Interessensphäre und Einflußsphäre liegen.
Nach § 27 EStG 1953 werden der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören und für die ihm Kinderermäßigung zusteht, zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Es ist evident, daß in dieser Gemeinschaft nicht die Einstellung herrschen darf, daß Vermögen und Erträge stets Güter der Gemeinschaft sind.
Damit, daß die Abgabenbescheide über die gleiche Einkommensteuer gleichzeitig an die Personen ergehen, die vom Finanzamt als Partner einer Haushaltsgemeinschaft nach § 26 Abs. 2 EStG 1953 angesehen werden, richtet die Behörde an beide Adressaten das Gebot, dieselbe abgabenrechtliche Leistung ({Bundesabgabenordnung § 6, § 6 Abs. 1 BAO}) zu erbringen, und macht damit das Gesamtschuldverhältnis mit hinlänglicher Deutlichkeit geltend.
Eine verschiedene Qualifikation von Gemeinschaften für den Bereich des bürgerlichen Rechtes und Handelsrechtes einerseits und für den Bereich des Abgabenrechtes anderseits ist für sich allein nicht verfassungswidrig im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
Der Umstand, daß ein gegebener Zustand für die Abgabenverwaltung einfacher ist und eine Änderung des Zustandes mit einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes verbunden sein könnte, rechtfertigt nicht, diesem Zustand entsprechend in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Personen mit Verpflichtungen zu belasten.
Die Sicherung der Hereinbringung von Steuern ist gewiß ein wichtiges Anliegen, doch berechtigt dies nicht, Personen mit Haftungen zu belasten, die materiell nicht Steuerschuldner sind.
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