(1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
§ 77 MinBestG · MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 77 Erhebung der Mindeststeuer
…und Erstellung der Voranmeldung benötigt. (4) Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.…
§ 14a COFAG-NoAG · COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
§ 14a Rückwirkendes Ereignis
…1) Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs…
Rückverweise