Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. März 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. Februar 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 gem. § 295a BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Aufgrund eines eingereichten Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung erließ die Abgabenbehörde mit Ausfertigungsdatum 5. April 2019 einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017.
In einer über Finanzonline eingebrachten Eingabe vom 28. Dezember 2022 betitelt mit "Änderung gem. § 295a BAO" führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus:
"Hiermit stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, da ich durch einen Irrtum Werbungskosten für das Jahr 2017 nicht beantragt habe und bitte hier dies zu berücksichtigen. Die betriebliche Handynutzung meines privaten Smartphones, wird mir von der Firma ***1*** vorgeschrieben, dies wurde auch schriftlich bestätigt. Werbungskosten in Höhe von 489,33 € werden hiermit dafür beantragt."
Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 21. Februar 2023 wurde der "Antrag gemäß § 295a BAO vom 28.12.2022 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 05.04.2019" abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass ein Antrag gemäß §295a BAO auf Abänderung des Bescheides, ein rückwirkendes steuerwirksames Ereignis zur Voraussetzung habe, ein solches aber nicht vorliege.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Begründung des Antrages, in welchem eine Wiederaufnahme des Verfahrens releviert wurde, wurde von der Abgabenbehörde darauf verwiesen, dass für die Wiederaufnahme eines Verfahrens Tatsachen hervorgekommen sein müssten, welche "zum Abschluss des Erstverfahrens Ihrerseits noch unbekannt" gewesen seien und ein "Vergessen der Beantragung etwaiger Werbungskosten" keinen Wiederaufnahmegrund darstelle, da dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten bekannt gewesen seien. Da auch keine Belege beziehungsweise Zahlungsnachweise für die Telefonkosten vorgelegt worden seien und auch nicht erläutert worden sei, inwieweit eine berufliche Nutzung in der Höhe von "84%" errechnet worden sei, sei auch eine von Amts wegen durchgeführte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht gekommen.
In weitere Folge wurde mit Eingabe vom 15. März 2023 Beschwerde erhoben. Darin wurde als Begründung Nachstehendes vorgebracht:
"….. Nachdem ich von Beruf Busfahrer und kein Steuerexperte bin, darf ich auch Fehler machen und Ausgaben, welche ich zwar schon hatte, aber nicht wusste, dass ich diese steuerlich geltend machen kann, diese im Nachhinein zu beantragen. Leider wurde ich hier von der Finanz nicht unterstützt und mir war nicht bekannt, dass ich sofort Beilagen beilegen sollte, was ich hiermit in der Beschwerde nachhole. Die Ausgaben werden wie folgt berechnet: Gesamtbetrag gerechnet bei einer 7 Tage Woche, auf 6 Arbeitstage pro Woche, da wir Busfahrer alle vom KV (Kollektiv-Vertrag) her eine fixe 6 Tage Woche haben, lautet die Formel: 100 % = 7 Tage / auf 6 Tage Arbeitswoche, gerundet sind 84 %. Die berufliche Nutzung wird uns allen vom Dienstgeber vorgeschrieben,…..."
Mit Ausfertigungsdatum vom 19. September 2023 erließ die Abgabenbehörde unter Verweis auf die Begründung in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Nutzung des privaten Smartphones im Ausmaß von 84% nicht glaubwürdig sei.
Mit Eingabe vom 26. September 2023 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes wird auf die Ausführungen unter Punkt I verwiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass der Feststellung der Abgabenbehörde dahingehend, wonach eine berufliche Nutzung des privaten Smartphones im Ausmaß von 84 % nicht erfolgt sei, im Rahmen der freien Beweiswürdigung gefolgt wird.
Wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkt, wonach 84 % der privaten Telefonkosten 489,33 € betragen haben, würden sich die gesamten Telefonkosten auf 582 € belaufen haben. Wenn man berücksichtigt, dass im Streitfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ohnehin ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 € Berücksichtigung fand, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Betrag ohnehin rund 22 % der gesamten Telefonkosten des Beschwerdeführers abdecken würde. Dafür, dass eine berufliche Nutzung des Telefons im Ausmaß von mehr als 22 % stattgefunden hat, ist der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis schuldig geblieben.
Gemäß § 295a Abs. 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Da im Streitfall kein Ereignis eingetreten ist, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat, war dem Beschwerdebegehren auf Abänderung des Bescheides gem. § 295a BAO der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Da im Streitfall weder die betriebliche Nutzung des privaten Smartphones noch ein allfälliges Ausmaß weder glaubhaft, geschweige denn nachgewiesen wurde, sind auch keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt hätten, zumal Kosten im Ausmaß von 22 % der gesamten Telefonkosten im Werbungskostenpauschale ohnehin Deckung fanden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der Streitfall nicht von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhängig war, war die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 29. Jänner 2026
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