Eine Neuberechnung gemäß § 26 Abs. 7 ROG 1994 hat dann zu erfolgen, wenn sich nach der Vorschreibung die Voraussetzungen so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß "gegeben wäre"; allenfalls bereits geleistete Beträge sind zurückzuerstatten. Daraus erhellt, dass eine nachträgliche Änderung der Voraussetzungen abgabenrechtliche Wirkung (auch) für die Vergangenheit haben soll. Verfahrensrechtlich ermöglicht § 295a Abs. 1 BAO die Berücksichtigung derartiger Ereignisse.
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