IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 11.11.2025, VSNR: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.11.2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „SVS“ oder „belangte Behörde“) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und von 01.01.2017 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Die SVS begründete dies rechtlich mit der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Bindung an die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 11.11.2025 fristgerecht Beschwerde, datiert mit 14.11.2025.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie relevanter Teile des Steueraktes zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX zur Zl. XXXX vom 11.08.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen § 153 Abs. 1 und Abs. 3 1. Fall StGB verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX zur Zl. XXXX vom 20.04.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 (1) 1. Fall, 148 2. Fall StGB verurteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit den zugrundeliegenden Tätigkeiten Einkünfte erzielte.
Der belangten Behörde wurden die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2019, alle datiert mit 13.03.2024, im Rahmen des Datenaustausches nach § 229a GSVG übermittelt.
Diese (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheide weisen folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus:
2014: 7.416,21 €
2015: 3.000,06 €
2016: 4.455,88 €
2017: 19.603,53 €
2018: 9.656,56 €
2019: 13.850,28 €
Mit Schreiben der SVS vom 04.03.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass er bei der SVS versichert gewesen sei und noch eine Beitragsschuld von 11.643,07 € bestehe.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 15.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2025 ergänzt durch weitere Eingabe vom 26.08.2025 gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2013 und den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid 2013 (jeweils vom 18.12.2023) sowie die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2019 (jeweils vom 13.03.2024) als verspätet zurückgewiesen. Dies deshalb, weil die streitgegenständlichen Bescheide dem Beschwerdeführer am 22.12.2023 bzw. 14.03.2024 zugestellt wurden. Der am 21.08.2025 eingebrachte Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO erwies sich somit als verspätet.
Gesondert sprach das Finanzamt über den Antrag auf Bescheidänderung gemäß § 295a BAO ab. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Antrag gemäß § 295a BAO vom 21.08.2025 ergänzt durch weitere Eingabe vom 26.08.2025 gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2013 und den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid 2013 (jeweils vom 18.12.2023) sowie die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2019 (jeweils vom 13.03.2024) abgewiesen wird. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Umstände, auf die sich der Beschwerdeführer stützte, nämlich die geleistete Schadensgutmachung sowie der mit Strafurteil verhängte Verfall, sich nicht auf den Abgabenanspruch der Streitjahre 2013 bis 2019 auswirken, weshalb darin kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO zu erblicken war.
Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid vom 11.11.2025 sprach die SVS aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und von 01.01.2017 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akteninhalten (insbesondere aus den vom zuständigen Finanzamt an die SVS übermittelten Daten, den Einkommensteuerbescheiden, den weiteren Bescheiden des Finanzamtes sowie dem Schreiben der SVS vom 04.03.2025). Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zwar unsubstantiiert vor, dass sich die SVS auf die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2019 stützt und „diese Grundlagen“ inhaltlich strittig seien. Es gab aber insgesamt keine belastbaren Hinweise dafür, an der (rechtswirksamen) Zustellung oder der bereits eingetretenen Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2019, jeweils vom 13.03.2024, zu zweifeln. Das Finanzamt gab bereits der SVS bekannt, dass die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind (s. insb. Bescheid vom 11.11.2025 S. 2, Verständigung der SVS über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.10.2025 samt unbedenklichem Rückschein). Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass er gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15.10.2025 oder den Abweisungsbescheid vom 20.10.2025 (fristgerecht) ein Rechtsmittel erhoben hat; auch amtswegig kamen keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Sofern der Beschwerdeführer die tatsächlichen Einkünfte weiterhin als strittig empfindet, ist dieser Einwand für die Ermittlung des Sachverhalts nicht maßgeblich, weil eine Bindung der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts an die in den Einkommensteuerbescheiden rechtskräftig festgestellten Einkünfte besteht. Die Strafurteile vom 20.04.2023 und 11.08.2022 liegen ebenso im Akt ein. Nach einer amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft sind beide Strafurteile rechtskräftig und liegen auch sonst keine Gründe vor, an der Rechtskraft zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise:
„[…]
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. – 3. […]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[…]“
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des EStG erzielen, in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Aufgrund der den Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegenden Tätigkeit bestand in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz.
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120, mwN).
Im vorliegenden Fall liegen für die Kalenderjahre 2014 und 2017 bis 2019 rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor, mit denen das Finanzamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat (vgl. § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG aF für 2014: 4.743,72 € sowie § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG für 2017: 5.108,40 €, 2018: 5.256,60 €, 2019: 5.361,72 €). Da die in den Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016 ausgewiesenen Einkünfte die jeweilige Versicherungsgrenze nicht überschritten, erfolgte für diese Jahre keine Einbeziehung in die Pflichtversicherung.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zwar – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – vor, dass die Grundlagen strittig seien. Die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2019 sind aber bereits in Rechtskraft erwachsen. Es wurde insbesondere nicht vorgebracht, noch ist amtswegig hervorgekommen, dass gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15.10.2025 oder gegen den Abweisungsbescheid vom 20.10.2025 ein Rechtsmittel erhoben wurde. Im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG war daher nicht zu prüfen, ob die getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutrifft (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043). Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit ins Leere und stellte die belangte Behörde daher zu Recht die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Kalenderjahre 2014 und 2017 bis 2019 fest.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten strittig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als ergänzungsbedürftig. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Es wurden auch keine (komplexen) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Gericht ging daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, und einem Entfall der Verhandlung im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.