§ 11a Frauenförderungspläne — B-GlBG
(1) Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen, der im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren ist.
(2) Der Frauenförderungsplan ist auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in
1. jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht in der betreffenden Gruppe oder
3. in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam zu behandeln.
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Anl. 1 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
…Anlage Feststellung des Vorliegens einer Unterrepräsentation sowie verbindliche Vorgaben gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG (Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)…
Frauenförderungsplan BKA 2025
Anl. 2 Frauenförderungsplan BKA 2025
…Anlage 2 Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils bis 31. Dezember 2027 (gemäß § 11a B-GlBG) a) Funktionen Die verbindliche Zielvorgabe setzt voraus, dass bei Bewerbungen von Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber, bevorzugt werden. Ausgangspunkt…
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Anl. 1
…Frauenförderungsplan des Verwaltungsgerichtshofes Zielvorgaben gemäß § 11a B-GlBG 1. Richterinnen und Richter Anzahl zum 31.12.2021 weiblich männlich Frauenanteil in Prozent zum 31.12.2021 Anzahl zum 31.12.2023 weiblich männlich Frauenanteil in Prozent zum 31.12.2023 Präsident…
Frauenförderungsplan BMNT 2019
§ 8 Verbindliche Vorgaben
…1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen: 1. Der Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten…
§ 18 Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
…Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind; 2. die Frauenquote unter allen Bediensteten gemäß den Vorgaben des § 11a B-GlBG alle 2 Jahre mit Stichtag 31. Dezember; 4. der Einkommensbericht gemäß § 6a B-GlBG; 5. Information über geplante Organisationsänderungen; 6. Information über…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Anl. 1
…Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile bis 31.12.2018 (gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG, BGBl Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 153/2009) Die verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest…
§ 31a HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 31a Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan
…GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung der Geschlechter. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche betreffend Vereinbarkeit (§ 2 Z 13 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I…
§ 44 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 44 Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
…zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 11a Abs. 1 B-GlBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.…
§ 20b Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan
…1993, im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche Vereinbarkeit (§ 2 Z 13) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des I. Teils B…
Rückverweise