(1) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (§ 19 Abs. 2 Z 6). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplans sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44). Ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat ist nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich. Über den Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlages des Rektorats vom Senat ein Beschluss zu fassen.
(2) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß § 11a B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche Vereinbarkeit (§ 2 Z 13) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des I. Teils B-GlBG) zu regeln.
Rückverweise
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 19 Satzung
…nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes; 5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2); 6. Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b); 7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung; 8. Richtlinien für akademische Ehrungen; 9. Art und Ausmaß der…