(1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:
1. Der Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten werden.
2. Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:
Frauenanteil 31.12.2018 | Frauenanteil 31.12.2020 |
von 0 % | auf 10% |
von 1 % bis 10 % | auf 20% |
von 11 % bis 20 % | auf 30% |
von 21 % bis 49 % | auf 50% |
(2) In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.
(3) In Unternehmungen gemäß Abs. 2 ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben.
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