§ 45a Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen
In Kraft seit 01. September 2008
Up-to-date
B-GlBG
Gliederung
IV. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 45a Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen
Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder § 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 45a B-GlBG · B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 45a Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen
…§ 45a. Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder § 10…
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