§ 45a Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen
In Kraft seit 01. September 2008
Up-to-date
B-GlBG
Gliederung
IV. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 45a Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen
Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder § 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
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