§ 54 Augenschein
§ 54 Augenschein — AVG
§ 54 Augenschein — AVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063044
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
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