BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 54

§ 54Augenschein

Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

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