Das Betreten eines Raumes (einer Wohnung, fremden Bodens) durch ein Amtsorgan zwecks Vornahme einer Amtshandlung kann nicht als eine Verletzung des Hausrechtes angesehen werden.
Die gesetzliche Ermächtigung zur Vornahme eines Augenscheines ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 54, § 54 AVG}) bedingt das Betreten jener Liegenschaft, deren Besichtigung zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgabe erforderlich ist. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht kann in der Durchführung einer Augenscheinnahme daher nicht erblickt werden. Dies auch dann nicht, wenn dabei Mängel unterlaufen sind.
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