Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensanwalt Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 6. Mai 2008, Zl. E 166/14/2008.006/003, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
I. den
Beschluss
gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die im 1. Spruchpunkt des bekämpften Bescheides erfolgte Abweisung der Administrativbeschwerde bezieht, abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid, der in seinem der Administrativbeschwerde stattgebenden weiteren Teil des Spruchpunktes 1. und im Spruchpunkt 3. (Abweisung des Kostenbegehrens der Erstbehörde) unbekämpft geblieben ist, in seinem 2. Spruchpunkt (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 79a AVG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Uganda oder Nigeria, reiste am 21. September 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25. September 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 nach Nigeria aus Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung, soweit sie Spruchpunkt I. des genannten Bescheides betraf, als unbegründet ab. Im Übrigen behob er Spruchpunkt II. und III. des genannten Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer (in allen Spruchpunkten) mit-zu Zl. 2006/20/0636 protokollierter-Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. November 2006, Zl. AW 2006/20/0480, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Am 20. September 2006 war gegen den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2 Asylgesetz 2005 das Ausweisungsverfahren eingeleitet worden.
Mit-am selben Tag in Vollzug gesetztem-Bescheid vom 20. September 2006 ordnete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Mit weiterem Bescheid vom 31. Oktober 2006 ordnete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 46 FPG an. Der Beschwerdeführer wurde bis zum 16. November 2006 in Schubhaft angehalten. Er erhob am 6. November 2006 Schubhaftbeschwerde.
Deren Erledigung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. November 2006 wurde mit hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0348, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2008 erklärte die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland) die am 31. Oktober 2006 erfolgte Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2006, 14.10 Uhr, bis zum 16. November 2006 für rechtswidrig. Im Übrigen wies sie die Beschwerde gemäß § 83 Abs. 2 und 4 FPG als unbegründet ab (Punkt 1.). Weiters wies sie sowohl den Antrag des Beschwerdeführers (Punkt 2.) als auch der Erstbehörde (Punkt 3.) auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 79a AVG ab.
Diese Kostenentscheidung begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2001/02/0209, damit, dass § 79a AVG lediglich auf die §§ 52 bis 54 (nicht jedoch auf § 50) VwGG verweise, sodass der teilweise Erfolg der Schubhaftbeschwerde keinen Kostenzuspruch zu Gunsten einer der Parteien nach sich ziehe.
Gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme der Rechtswidrigerklärung der "Schubhaftverhängung" vom 31. Oktober 2006 und der Anhaltung in Schubhaft vom 31. Oktober bis zum 16. November 2006 in Spruchpunkt 1. und im Umfang des Spruchpunktes 3.) richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zu I.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft-soweit sie sich auf den 1. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides bezieht-keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalleskeine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im angeführten Umfang abzulehnen.
Zu II.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei ihrer Entscheidung im Kostenpunkt hat die belangte Behörde übersehen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (anders als bei dem im hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2001/02/0209, beurteilten Sachverhalt) auf zwei Bescheide (nämlich vom 20. September 2006 und vom 31. Oktober 2006) gegründet war. Die Schubhaftbeschwerde war gegen beide Bescheide gerichtet, der zweite Bescheid und die darauf gestützte Schubhaft wurden (unbekämpft) für rechtswidrig erklärt. Es liegt daher ein Anwendungsfall des (durch § 83 Abs. 2 Satz 2 FPG und § 79a Abs. 7 AVG auf Schubhaftbeschwerden ausdrücklich für anwendbar erklärten) § 52 Abs. 1 VwGG vor. Dieser ordnet für den Fall der Anfechtung mehrerer Bescheide in einer Beschwerde an, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Die Abweisung des vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde erhobenen Kostenbegehrens erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war somit in seinem 2. Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Juli 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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