Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juli 1993, Zl. SD 348/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Juni 1993 war der Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, vom 7. Juni 1993 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien gemäß § 54 Abs. 2 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, als verspätet zurückgewiesen worden. 2. Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 13. Juli 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Änderung, daß der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen werde.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde folgendes aus:
„Auszugehen ist davon, daß für die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung eines Fremden auch bei einem Aufenthaltsverbot, bei dem bei Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1992 das Verfahren abgeschlossen war und das als Aufenthaltsverbot im Sinne des neuen Gesetzes weiter gilt, die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend sind. Dieses am 1.1.1993 in Kraft getretene Fremdengesetz sieht nun im Gegensatz zu dem bis Ende 1992 in Geltung gestandenen Fremdenpolizeigesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 37 leg. cit. vor. Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides setzt aber gemäß § 54 Abs. 2 leg. cit. zwingend die Stellung eines darauf gerichteten Antrages voraus. Ein solcher Antrag kann aber nach dieser Gesetzesstelle zulässigerweise nur während eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht, daß ein solcher Antrag nachträglich gestellt werden kann, wenn ein Aufenthaltsverbot bereits nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes vor dem 1.1.1993 erlassen worden war, sondern entgegen der Meinung des Berufungswerbers, daß in solchen Fällen die Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw. der darauf gerichtete Antrag unzulässig ist. Der Antrag wurde daher zurecht zurückgewiesen. Der Berufungsbehörde war es jedenfalls verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden.“
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.
Zufolge des § 54 Abs. 2 leg. cit. kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. 2. Im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen - in diesem Punkt stimmen die belangte Behörde und die Beschwerde überein -, daß das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer VOR Inkrafttreten des Fremdengesetzes (gemäß § 86 Abs. 1 von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen mit 1. Jänner 1993), also unter der Herrschaft des gemäß § 86 Abs. 3 FrG mit 31. Dezember 1992 außer Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war - wie von der Beschwerde zutreffend erkannt - eine bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in einen bestimmten Staat im Grunde des § 54 Abs. 1 FrG aufgrund eines darauf abzielenden Antrages, da diese Bestimmung (noch) nicht dem Rechtsbestand angehörte, ausgeschlossen. Dafür, daß in jenen Fällen, in denen vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und auf das die Fiktion des § 88 Abs. 3 FrG Anwendung findet, es mithin als nach diesem Bundesgesetz erlassenes Aufenthaltsverbot mit derselben Gültigkeitsdauer gilt, (ausnahmsweise) ein auf einen Feststellungsbescheid gerichteter Antrag NACH rechtskräftigem Abschluß des Aufenthaltsverbots-Verfahrens zulässig wäre, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt; insbesondere läßt sich dies auch nicht aus der eben bezeichneten Fiktion ableiten. 3. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe bereits in zwei Eingaben im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien behauptet und habe im Hinblick auf § 13a Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes einen „Rechtsanspruch auf Erledigung in der Sache selbst“, führt die Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Neben der Verankerung des Refoulementverbotes im § 13a Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes war dort nicht auch die auf einen diesbezüglichen Antrag gründende Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes vorgesehen, daß in bezug auf einen bestimmten Staat die gesetzlichen Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot, nämlich stichhaltige Gründe für die Annahme einer Bedrohung des Fremden i.S. des § 13a Abs. 1 Z. 1 oder 2 leg. cit., gegeben seien. Folglich entbehrt die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei aus § 13a Abs. 2 leg. cit. ein Rechtsanspruch auf Sachentscheidung (Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung) erwachsen, der rechtlichen Grundlage.
4. Bei diesem Ergebnis ist den Verfahrensrügen (Unterlassung der Einvernahme der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers; Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör) der Boden entzogen.
5. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde im Instanzenzug zu Recht das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat und demnach die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt - war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 30. September 1993
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