[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2010 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Udo R*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 4. Mai 2010 gegen die Hotel Y*** GmbH in Ä*** (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden:
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 26, § 50e und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g :
A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 iVm § 50e DSG 2000 dadurch, dass seinem Auskunftsbegehren vom 1. März 2010 nicht entsprochen worden sei.
2. Der mit den Vorwürfen konfrontierte Beschwerdegegner teilte – nach mehrmaliger Urgenz – in der Stellungnahme vom 4. Juni 2010 mit, dass man aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers als Gast nicht auf sein Auskunftsbegehren reagiert habe. Im Zuge der Erneuerung des Hotels seien im Winter 2009/2010 Überwachungskameras montiert worden, die jedoch noch nicht an die Datenzentrale in der Rezeption angeschlossen worden seien. Dies habe dem Beschwerdeführer auch auffallen müssen. In der Rezeption solle ein Monitor installiert werden, auf dem der Rezeptionist den für alle Gäste zugänglichen Bereich übersehen werde können.
Gleichzeitig beschrieb der Beschwerdegegner die geplante Videoüberwachung und ersuchte um „Bewilligung“ durch die Datenschutzkommission.
3. Nach telefonischer Urgenz betreffend Meldung unter Verwendung der Meldeformulare und Möglichkeit der Nachholung der Auskunftserteilung am 5. Juli 2010 sowie am 5. August 2010 sowie schriftlicher Urgenz am 6. August 2010 teilte der Beschwerdegegner ausschließlich der Datenschutzkommission mit, dass das Hotel 2-3 Monate mit dem Umbau in Rückstand sei, weshalb die Anlagen noch nicht in Betrieb seien und es somit auch keine Aufzeichnungen vom Beschwerdeführer gebe. Man werde die Datenschutzkommission verständigen, sobald der Umbau fertig und die Anlage betriebsbereit sei.
4. Im ebenfalls zwischen den beteiligten Parteien anhängigen zu K212.445 protokollierten Verfahren nach § 30 DSG 2000 ließ die Datenschutzkommission am 23. August 2010 durch das Stadtpolizeikommando Ä***, Polizeiinspektion Hauptbahnhof, einen Ortsaugenschein samt Einschau gemäß § 54 AVG iVm § 30 DSG 2000 durchführen. Diese hat ergeben, dass die Anlage tatsächlich nicht betriebsbereit war, weshalb das Verfahren nach § 30 DSG 2000 auch mit Mitteilung nach § 30 Abs. 7 DSG 2000 beendet wurde.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Nichtreaktion auf sein Begehren vom 1. März 2010 in seinem Recht auf Auskunft gemäß DSG 2000 verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer stellte am 1. März 2010 per E-Mail folgendes, von einer Kopie seines Führerscheins begleitetes Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner (einen Beherbergungsbetrieb):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war vom 26. bis 28.2. in ihrem Hotel zu Gast und musste mit Entsetzen feststellen, dass dieses mit unzählichen Kameras überwacht wird.
Gemäß Datenschutzgesetz begehre ich Auskunft über alle zu meiner Person gespeicherten bzw. verarbeiteten Daten, insbesondere
Als entsprechenden Nachweis meiner Identität übermittle ich beiliegend eine Kopie meines Führerscheins.
Abschließend erlaube ich mir, Sie darauf hinzuweisen, dass Anlagen zur Videoüberwachung tunlichst so zu kennzeichnen sind, dass Betroffene die Möglichkeit haben, der Überwachung auszuweichen. Zum Schutz der Privatsphäre Ihrer Gäste fordere ich Sie daher auf, die Videoüberwachung auf Ihrer Webseite zu kennzeichnen, sodass potentielle Gäste rechtzeitig die Möglichkeit haben, sich für ein anderes – nicht überwachtes – Hotel zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
[Beschwerdeführer]“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beilage zur Beschwerde selbst.
Die Beschwerdegegnerin nahm zwar gegenüber der Datenschutzkommission zum Vorwurf der Videoüberwachung Stellung, reagierte aber nicht bis zum Ende dieses Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer selbst.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Beschwerdegegnerin hat im Zeitraum von März 2010 bis August 2010 keine Videoüberwachung im Sinn des § 50a Abs. 1 DSG 2000 betrieben.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Ergebnissen der Einschau der PI Hauptbahnhof (Stadtpolizeikommando Ä***) am 23. August 2010. Die Einschau hat ergeben, dass die Anlage noch gar nicht so weit installiert war, dass sie in Betrieb hätte gehen können.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:
„ § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
…
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
…“
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
…“
§ 50a Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „9a.
Abschnitt Videoüberwachung Allgemeines“:
„ § 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.“
§ 50e DSG 2000 lautet:
„Auskunftsrecht
§ 50e. (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser den Zeitraum, in dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen war, und den Ort möglichst genau benannt und seine Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.
(2) § 26 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass eine Auskunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter oder des Auftraggebers nicht in der in Abs. 1 geregelten Form erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung verarbeiteten Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der anderen Personen hat.
(3) In Fällen der Echtzeitüberwachung ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen.“
2. Rechtliche Schlussfolgerungen:
Die Regelung zum Auskunftsrecht in § 50e DSG 2000 kommt nur zum Tragen, wenn eine Videoüberwachung im Sinn des § 50a Abs. 1 DSG 2000 vorliegt. Es wurde festgestellt, dass dies gegenständlich nicht der Fall war.
Wie die Datenschutzkommission bereits ausführlich in ihrem Bescheid vom 30. Juli 2010, K121.605/0014-DSK/2010, dargestellt hat, regelt § 50e nur Abweichungen von § 26 DSG 2000. Daraus folgt aber auch, dass § 26 DSG 2000 auch bei Auskunftsbegehren betreffend einer (vermuteten) Videoüberwachung zum Tragen kommt.
§ 26 Abs. 1 DSG 2000 regelt nun aber für den Fall, dass zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, die Bekanntgabe dieses Umstandes genügt (Negativauskunft). Dies bedeutet, dass der Auftraggeber in jedem Fall – sei es auch nur in Form der Negativauskunft – auf ein Auskunftsbegehren reagieren muss.
Da dies der Beschwerdegegner im konkreten Fall (trotz ausreichender Gelegenheit auch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens) unterlassen hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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