Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des L, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2. März 2026, LVwG-2025/23/2806-10, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) und einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) zwei Geld-und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte zum Schadenseintritt sowie zu dessen Wahrnehmbarkeit fest, der Revisionswerber habe den Schranken im „Drive-In“-Bereich des Baumarkts X. am Tatort zur Tatzeit mit einem näher bezeichneten KFZ überfahren und aus der Verankerung gerissen, wodurch dem genannten Unternehmen X. ein Schaden entstanden sei. Obwohl der Revisionswerber wahrgenommen habe, dass er den Schranken mit dem von ihm gelenkten KFZ aus der Verankerung gerissen habe, habe er seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Weder habe er die nächste Polizeidienststelle verständigt noch mit Verfügungsberechtigten des Unternehmens X. Namen und Anschrift ausgetauscht.
3 Beweiswürdigend erläuterte das Verwaltungsgericht u.a., die Feststellungen würden auf der Sichtung des Überwachungsvideos in der mündlichen Verhandlung sowie den Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen basieren. Die Tatzeit ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen D. und O.; diese Angaben zur Tatzeit ließen sich auch mit der Aussage des Zeugen M. über die verschobene Zeiterfassung im Überwachungsvideo in Einklang bringen. Ferner ergebe sich auch aus dem in der mündlichen Verhandlung gesichteten Überwachungsvideo, dass der Revisionswerber sein Fahrzeug vor dem Schranken angehalten habe, dieses verlassen habe, um-wie vom Zeugen M. ausgeführt-die Rechnung zu begleichen, und sodann wieder in das Auto gestiegen und losgefahren sei und dabei den Schranken niedergerissen habe. Insofern stehe eindeutig fest, dass die Tat unmittelbar nach dem Begleichen der Rechnung erfolgt sei und die in der Rechnung aufscheinende Uhrzeit der Tatzeit entspreche. Weiters erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellung zum Vorliegen eines Schadens und der Bemerkbarkeit des Schadens durch den Revisionswerber.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage aus, der Revisionswerber habe die objektive und die subjektive Tatseite der angelasteten Delikte verwirklicht. Die offenen Beweisanträge seien wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückgewiesen worden: Ob beim KFZ des Revisionswerbers tatsächlich kein Schaden entstanden sei, lasse sich nicht objektivieren, weil die Lichtbilder des Fahrzeuges erst Tage später aufgenommen worden seien. Der Unfallhergang ergebe sich aus dem in der Verhandlung gesichteten Video. Es komme nicht auf einen Schaden beim KFZ des Revisionswerbers an, sondern es gehe vielmehr darum, ob durch den Verkehrsunfall überhaupt ein Schaden entstanden sei; ein solcher Schaden sei beim Unternehmen X. eingetreten. Der Unfallhergang ergebe sich aus dem Überwachungsvideo zweifelsfrei und könne aus einem Lokalaugenschein und einem Nachstellen der Fahrzeugsituation kein weiterer Erkenntnisgewinn zur Aufklärung der Sache im Sinne des § 54 AVG erwartet werden. Daher habe von der Durchführung eines Augenscheins abgesehen werden können. Der Antrag auf Ausforschung, Ladung und der Einvernahme sämtlicher Zeugen sei wegen Unbestimmtheit zurückgewiesen worden. Sämtliche vom Revisionswerber namhaften gemachten Zeugen/Zeuginnen seien einvernommen worden. Aus dem Akt und dem Vorbringen des Revisionswerbers ergebe sich nicht, dass weitere Personen Wahrnehmungen zum Unfallhergang hätten.
5 Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen (vgl. z.B. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0149, mwN).
8 Liegen-wie hier-trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165, mwN).
9 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Bestätigung des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
10 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--verhängt wurde.
11 Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 200,--(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 20 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,--beträgt.
12 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. z.B. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/02/0169, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
13 Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.
14 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet, ist Folgendes auszuführen:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor: Es sei ausdrücklich bestritten worden, dass der Revisionswerber am Tattag mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergebe, sei der Revisionswerber unmittelbar nach dem Vorfall von Polizeibeamten an seiner Wohnadresse aufgesucht worden und es sei festgestellt worden, dass an seinem Kraftfahrzeug überhaupt keine Spuren zu erkennen gewesen seien. Wenn der Revisionswerber mit seinem Fahrzeug einen Schranken niedergerissen hätte, müsse es zumindest Kratzspuren, wenn nicht deutliche Abriebspuren am Fahrzeug geben. Da überhaupt keine Spuren vorhanden seien, bzw. sich die einschreitenden Polizeibeamten eindeutig hievon hätten überzeugen können, sei es nicht nachvollziehbar, dass dennoch gegen den Revisionswerber Vorwürfe erhoben würden.
19 Ferner sei evident, dass der Revisionswerber keinerlei Wahrnehmungen zum Vorfall gehabt habe. Wenn er tatsächlich einen Schranken niedergerissen hätte, so müsste er dies bemerkt haben. Der Revisionswerber hätte keinen Grund gehabt, nicht stehen zu bleiben, und eine Schadenmeldung zu erstatten, wenn er die „Taten“ begangen hätte. Somit habe der Revisionswerber weder akustisch noch visuell irgendeinen Vorfall wahrnehmen können. Es sei die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt worden, dass es beim Kraftfahrzeug des Revisionswerbers nicht möglich sei, einen Schranken niederzureißen bzw. niederzufahren, ohne hiedurch am Fahrzeug Spuren zu verursachen bzw. zu hinterlassen. Ebenso sei die Ausforschung, Ladung und Einvernahme sämtlicher Zeugen beantragt worden. Überdies sei die Auswertung der Videoaufzeichnung zum Beweis dafür beantragt, dass am Tattag zur Tatzeit ein anderes Fahrzeug als das Fahrzeug des Revisionswerbers den Schaden verursacht habe. Der Vorfallstag sei ein Samstag gewesen, an dem sehr viele Kunden die Filiale besucht hätten. Der Revisionswerber habe sich freibewiesen, er könne den Schaden nicht verursacht haben. Es sei wesentlich, dass Uhrzeiten nicht zusammenpassen würden (Zeitpunkt der Beschädigung sowie der Meldung darüber); solche Widersprüchlichkeiten könnten nicht Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens sein. Der Angestellte des Unternehmens X. sei zu den widersprüchlichen Zeiten zu befragen gewesen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ sei außer Acht gelassen worden. Das Verwaltungsgericht sei seinen Beweisanträgen nicht nachgekommen und es habe dadurch eine Verletzung des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK stattgefunden.
20 Zunächst ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 31.12.2019, Ra 2019/02/0226, mwN).
21 Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene, sich mit den vorliegenden Zeugenaussagen und der Sichtung eines Überwachungsvideos auseinandersetzende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit den das Vorliegen eines Verkehrsunfalles belegenden Beweismitteln näher auseinander und begründete seine Überlegungen in schlüssiger Weise. Mit dem Vorbringen, es lägen keine Schäden am Fahrzeug des Revisionswerbers vor, wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
22 Soweit der Revisionswerber das Unterlassen der Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens und die fehlende Einvernahme des Zeugen M. rügt, ist Folgendes auszuführen:
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. zusätzliche Einvernahmen, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239, mwN).
24 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zur Verursachung des Verkehrsunfalles durch den Revisionswerber auf die Sichtung eines Überwachungsvideos gestützt hat, dem der Revisionswerber weder in der Verhandlung noch in der Revision entgegengetreten ist, kann es keineswegs als unvertretbar angesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht die Einholung eines solchen Gutachtens als entbehrlich qualifiziert hat. Der Zeuge M. wiederum wurde vom Verwaltungsgericht einvernommen und zwar auch zu den vom Revisionswerber behaupteten zeitlichen Diskrepanzen. Das Verwaltungsgericht setzte sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Zeugen und des Revisionswerbers auch beweiswürdigend näher auseinander. Das nunmehrige Vorbringen der unterlassenen Einvernahme dieses Zeugen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ist daher nicht nachvollziehbar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit jedenfalls nicht dargetan.
25 Der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ gelangt nach der ständigen hg. Rechtsprechung schließlich nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. VwGH 2.2.2026, Ra 2025/02/0241, mwN). Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
26 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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