AVG
Gliederung
II. Teil: Ermittlungsverfahren
2. Abschnitt: Beweise Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 51 Vernehmung von Beteiligten
Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.
§ 7 IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 7 Entscheidung und Auszahlung
…die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 1 erster Satz ist die IEF Service GmbH berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu…
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