In den ErläutRV zu § 72 FrG 1997 (685 BlgNR 20. GP 82) wurde zur Umformulierung in dem dem bisherigen § 51 Abs 1 FrG 1993 entsprechenden § 72 Abs 1 FrG 1997 ausgeführt: "§ 72 FrG 1997 entspricht in seinen Grundsätzen dem geltenden § 51 FrG 1993. Durch die Fassung des geltenden § 51 Abs 1 FrG 1993 (... angehalten wird, ...) ist es zu einer Judikaturdivergenz zwischen VwGH und VfGH gekommen. Mit der Neuformulierung soll eine Klarstellung entsprechend den Intentionen des VfGH vorgenommen werden (Hinweis E VfGH 3. März 1994, B 960/93, VfSlg 13698; E 29. Juni 1995, B 2534/94, VfSlg 14192)." Die Judikaturdivergenz bezog sich auf die Frage, ob nach der Entlassung eines Fremden aus der Schubhaft noch Schubhaftbeschwerde an den UVS erhoben werden kann. Der VwGH verneinte dies (Hinweis E 23. September 1994, 94/02/0209; E 5. September 1997, 97/02/0327), während der VfGH die Ansicht vertrat, dass Beschwerde gemäß § 51 Abs 1 FrG 1993 auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden kann. In diesem Zusammenhang hielt er in dem in den ErläutRV erstgenannten E 3. März 1994, VfSlg. 13698 fest: "Für Beschwerden gemäß § 51 FrG 1993 gelten laut § 52 Abs 2 FrG 1993 die §§ 67c bis 67g AVG. § 67c Abs 1 AVG sieht eine Beschwerdefrist von sechs Wochen, und zwar primär ab Kenntnisnahme von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass - soweit die Beschwerdebefugnis nicht schon konsumiert wurde - Beschwerden gemäß § 51 Abs 1 FrG 1993 auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden können." Dabei hat der VfGH auch klargestellt, dass ein Schubhäftling nach Art 6 Abs 1 PersFrSchG 1988 einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner - gesamten - Anhaltung auch nach Beendigung der Schubhaft hat, weshalb es gesetz- und verfassungswidrig wäre, ihm diesen Anspruch durch eine einschränkende Auslegung des § 51 Abs 1 FrG 1993 "aus der Hand zu schlagen". In dem weiter genannten E 29. Juni 1995, VfSlg. 14192, betonte der VfGH zunächst, "dass sich das in § 51 Abs 1 FrG 1993 vorgesehene Rechtsmittel eben auch gegen den Schubhaftbescheid, nicht nur gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wendet". Sodann führte er - bezugnehmend auf die von ihm für verfehlt erachtete Rechtsauffassung, nach Enthaftung des Fremden stünde gegen den Schubhaftbescheid wieder der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen, weshalb eine Schubhaftbeschwerde nicht erforderlich sei und insoweit nicht in Frage komme - Folgendes aus: "Andererseits könnte sich bei einer solchen Auslegung des § 51 Abs 1 FrG 1993 eine - mit dem Rechtsschutzsystem der Art 130 ff. und des Art 144 B-VG unvereinbare - Rechtsschutzlücke ergeben. Letztinstanzliche Bescheide können vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts innerhalb von sechs Wochen ab Bescheiderlassung angefochten werden; diese Frist wurde durch das FrG 1993 nicht abgeändert und es wird hier auch nicht eine Unterbrechung dieser Frist normiert. Eine unmittelbare Anfechtung in Vollstreckung gesetzter Schubhaftbescheide vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt wegen der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Betracht. Das würde in allen jenen Fällen, in denen ein Fremder vor, aber auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne dass er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, dazu führen, dass der Schubhaftbescheid weder vor dem UVS noch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar wäre. Dies aber stünde mit dem Rechtschutzsystem der österreichsichen Bundesverfassung in Widerspruch."
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