Die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gehen auf den am 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen § 5a FrPolG 1954, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 21/1991, zurück. Schon damals war für die Schubhaftbeschwerde - ua - § 67c Abs 1 AVG für maßgeblich erklärt worden. Während § 67c Abs 1 AVG - sieht man vom Entfall des Ausdrucks "Abs. 1" im Rahmen der Bezugnahme auf § 67a AVG ab (vgl. dazu Artikel 7 Z 3 Asylgerichtshof-EinrichtungsG mit 1. Juli 2008) - unverändert geblieben ist, trat § 5a FrpolG 1954 am 31. Dezember 1992 außer Kraft und wurde durch die §§ 51 und 52 des FrG 1993, BGBl. Nr. 838/1992, ersetzt, die erstmals auch den Schubhaftbescheid als mögliches Anfechtungsobjekt einer Schubhaftbeschwerde - freilich nur für den Fall, dass es bereits zu einer Freiheitsbeschränkung gekommen war; andernfalls war infolge Unzulässigkeit der Erhebung von Vorstellung oder Berufung gegen den Schubhaftbescheid dagegen unmittelbar Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich - vorsahen. In den ErläutRV zu § 41 FrG 1993 (692 BlgNR 18. GP 50) war diese Neuerung im Wesentlichen mit dem Ziel, die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes in Bezug auf Schubhaft zu beseitigen, begründet worden; es solle nicht länger der Schubhaftbescheid mit Berufung und die Haft mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar sein.
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