Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3. mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind.
§ 48 AVG · AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 48 Zeugen
…§ 48. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden: 1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen…
§ 51 Vernehmung von Beteiligten
…§ 51. Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1…
Art. 5 Artikel 5
…Nr. 5/2008, zu den §§ 2, 7, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 33, 36a, 39a, 42, 44b, 44e, 48, 49, 67h, 74, 77, 78, 78a, 80a und 82a , BGBl. Nr. 51/1991) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189…
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