4Ob32/23v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des * 2014 geborenen M*, wohnhaft bei seiner Mutter Mag. E*, vertreten durch Victoria Rosengren, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, Vater: Mag. M*, vertreten durch Dr. Eva Schön, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. September 2022, GZ 20 R 196/22x-320, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 27. Mai 2022, GZ 17 Ps 21/22v-277, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Mutter ficht den Beschluss des Rekursgerichts zu den Spruchpunkten 4, 5, 7 und 8 an.
Rechtliche Beurteilung
[2] Zu den Spruchpunkten 5 und 7 hob das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts auf und trug ihm diesbezüglich die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf.
[3] Insoweit ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig , denn gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, ist jedes Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0030814).
[4] Zu den Spruchpunkten 4 und 8, mit welchen das Rekursgericht den erstgerichtlichen Auftrag an die Mutter bestätigte, dem Vater binnen zehn Tagen bekannt zu geben, in welcher Volksschule der Minderjährige unterrichtet bzw auf welche Weise der Unterrichtspflicht anderweitig nachgekommen wird, sowie wo sich sein Hauptwohnsitz befindet, mangelt es dem Revisionsrekurs an erheblichen Rechtsfragen, sodass er insoweit mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 3 AußStrG).