JudikaturOGH

5Ob160/06z – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes K***** vom 4. August 2005, GZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ö***** Bau AG, als Rechtsnachfolgerin der Ö*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Februar 2006, AZ 51 R 6/06s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 6. Dezember 2005, TZ 4800/05, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes K***** vom 4. August 2005 (Bereinigung Straßenverlauf im Bereich des Hofes „O*****") und ordnete die lastenfreie Abschreibung mehrerer Teilflächen an.

Die davon betroffene (Rechtsnachfolgerin der) Dienstbarkeitsberechtigte(n) erhob gegen den Beschluss Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Mangels Wertermittlung im Sinn der §§ 17 und 18 Abs 1 und 3 LTG könne nicht beurteilt werden, ob die Wertgrenze von EUR 5.200 (§ 18 LTG) nicht überschritten worden sei, was aber Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LTG sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten ist unzulässig.

Nach § 32 Satz 2 LTG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich - wie bei der hier erfolgten Verbücherung eines Anmeldungsbogens - nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Grundsätzen des Verfahrens Außerstreitsachen.

§ 64 Abs 1 AußStrG neu schließt aber die Anfechtung eines - hier gegebenen - „echten" Aufhebungsbeschlusses aus, wenn das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Rekurs zulässig ist (Feil/Marent AußStrG § 64 Rz 1; RIS-Justiz RS0111919 [T3], RS0109580 [T5 und 6]).

Mangels Zulassung eines Rekurses durch das Rekursgericht war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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