5Ob110/10b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Mag. Dr. Markus Ch. W*****, gegen die Antragsgegner 1. Silvia J*****, 2. Edwin S*****, p.A. E*****gesellschaft m.b.H., *****, Erst- und Zweitantragsgegner vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, sowie 3. H***** KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über die Revisionsrekurse des Antragstellers sowie der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners gegen den Sachbeschluss und Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. März 2010, GZ 40 R 259/09y-12, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 27. Oktober 2009, GZ 9 Msch 11/09v-6, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Soweit sich der Revisionsrekurs des Antragstellers im Hinblick auf die nicht eingeschränkte Anfechtungserklärung auch gegen den den Sachbeschluss des Erstgerichts aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts richtet (richten sollte), ist der Revisionsrekurs des Antragstellers gemäß § 64 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner ist, soweit sich dieser gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts betreffend die Erstantragsgegnerin richtet, gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (vgl RIS Justiz RS0008483; RS0044233; RS0008673; RS0007695), und im Übrigen, nämlich soweit er sich gegen den den Sachbeschluss des Erstgerichts aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts richtet, gemäß § 64 Abs 1 AußStrG unzulässig. Dies bedarf gemäß § 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG keiner weiteren Begründung.