RS0008351 – OGH Rechtssatz
Wenn nach § 177 AußStrG das Abhandlungsgericht zur Bewilligung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach der Einantwortungsurkunde beruft, handelt es sich doch dabei nicht mehr um einen Akt der Abhandlungspflege, sondern um die Vollziehung der mit der Einantwortungsurkunde geschlossenen Abhandlung. Die Eigentumseinverleibung auf Grund der Einantwortungsurkunde ist ein Akt ihrer Vollziehung (unabhängig von dem Zeitpunkt in dem nach der Rechtssprechung der Erbe Eigentümer der unbeweglichen Nachlaßgegenstände wird.