JudikaturOGH

4Ob27/02b – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ignaz E*****, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 3,642.439,03 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. November 2001, GZ 1 R 237/01y-46, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses fristauslösend ist, wenn eine einstweilige Verfügung bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Einverleibung des Eigentumsrechts gewährt wird. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Fristerstreckungsantrag, wonach die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Einverleibung des Eigentumsrechts bzw der Einantwortungsurkunde ende. Nach § 177 AußStrG setzt die Verbücherung des Abhandlungsergebnisses voraus, dass die Einantwortung rechtskräftig ist. Wenn daher - was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht bestreitet - das Eigentum des Erben verbüchert ist, so muss auch die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen sein. Die Frage, ob die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses fristauslösend ist, kann sich daher gar nicht stellen, wenn - wie hier - die einstweilige Verfügung bis zum Ablauf von drei Monaten nach Einverleibung des Eigentumsrechts gewährt wird.

Zweck eines durch einstweilige Verfügung erlassenen Veräußerungs- und Belastungsverbots ist es, die Exekution in die Liegenschaft zu sichern. Dieser Zweck ist erreicht, wenn dem Gläubiger nach der Einverleibung des Eigentumsrechts seines Schuldners ein angemessener Zeitraum für einen Exekutionsantrag oder - sollte er den notwendigen Titel nicht rechtzeitig erwirken - für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung steht. Gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass die Drei-Monats-Frist mangels Rechtskraft der Einverleibung bisher nicht zu laufen begonnen habe, spricht daher auch der Zweck der einstweiligen Verfügung.

Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Entscheidung 1 Ob 210/01s (26 Cg 8/98s-74) widerspreche. Im Parallelverfahren 26 Cg 8/98s sei dem Fristerstreckungsantrag mit der Begründung stattgegeben worden, dass "der ebenfalls parallel gestellte neuerliche Antrag auf Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung als solcher Fristerstreckungsantrag zu werten sei".

Richtig ist, dass zwischen denselben Parteien zu 26 Cg 8/98s des Landesgerichts Steyr ebenfalls ein Sicherungsverfahren anhängig ist und dass der Oberste Gerichtshof in jenem Verfahren einen Antrag auf Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung als - vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung eingebrachten - Fristerstreckungsantrag gewertet hat. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin keinen neuen Sicherungsantrag eingebracht. Es gibt daher zwar ein Parallelverfahren, aber keinen "parallel" gestellten Antrag, der als Fristerstreckungsantrag gewertet werden könnte. Dem behaupteten Widerspruch gegen die Entscheidung 1 Ob 210/01s ist damit die Grundlage entzogen.

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