JudikaturOGH

RS0007058 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1995

Eine rein tatsächliche Prognose (hier: der Vernachlässigung des Kindeswohles während einer psychologischen Phase) ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch nach den geänderten Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 13 ff AußStrG entzogen; auch in Außerstreitsachen ist der Oberste Gerichtshof nach der WGN 1989 nicht Tatsacheninstanz.

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