Bei seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG betreffend die freiwillige Feilbietung einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft nach den §§ 267 ff AußStrG hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG ua sinngemäß § 60 Abs 2 JN anzuwenden.
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