JudikaturOGH

8Ob30/05b – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Michael M*****, geboren am *****, Pensionist, *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 4 R 4/05p-216, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über einen Antrag, die Sachwalterschaft aufzuheben, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu rechtfertigen. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vermag aber der Revisionsrekurswerber hier nicht aufzuzeigen. Dass aus Anlass eines Beendigungsantrags auch ohne einen darauf abzielenden Antrag in jedem Fall ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sei, ist dem Gesetz - und zwar weder dem zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch geltenden § 251 AußStrG 1854 noch dem § 128 AußStrG - nicht zu entnehmen (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 129 Rz 1).

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